Unter der Geflügelpest versteht man die schwere Verlaufsform der aviären Influenza. Sie wird durch hochpathogene aviäre Influenzaviren der Subtypen H5 oder H7 verursacht.

Die Symptome beim Nutzgeflügel äußern sich in einem abrupten Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme, einem drastischem Legeleistungsabfall und zahlreichen Todesfällen. Die Mortalitätsrate kann innerhalb von 3 Tagen bis zu 100% betragen. Meistens handelt es sich um eine Krankheitsdauer von ein paar Stunden bis zu einigen Tagen.

Erkrankte Tiere sind apathisch und zeigen oft Bewegungsunfähigkeit beziehungsweise nervale Symptome. Beim plötzlichen Auftreten einer schweren Allgemeinerkrankung vieler Tiere mit zahlreichen Todesfällen muss immer an die Geflügelpest gedacht werden. Bei dieser handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Sie wird durch Tier zu Tier Kontakt, über infizierte Ausscheidungen, durch Wildvögel, über Transportfahrzeuge, Geräte, den Wind oder auch Personen übertragen.

Nach dem letzten großen Seuchenzug in Europa vom Herbst 2016 bis zum Frühjahr 2017 und zahlreichen Ausbrüchen im Jahr 2019 vor allem in Osteuropa, kommt es auch seit Herbst 2020 wieder zu zahlreichen Ausbrüchen in Europa. Es handelt sich auch jetzt wieder hauptsächlich um H5N8. Bei dem Seuchenzug im Jahr 2016/17 mussten Geflügelbestände im Ausmaß von circa 7 Millionen Tieren gekeult werden.

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Foto Copyright AGES

Zum Schutz der heimischen Geflügelbestände sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen zu treffen:

  • Unterbringung in geschlossenen Haltungseinrichtungen, die zumindest nach obenhin abgedeckt sind
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen
  • Die Reinigung und Desinfektion von Beförderungsmitteln, Ladeplätzen und Gerätschaften haben mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen
  • Die Tierhalter haben vermehrtes Augenmerk auf die Gesundheit der Bestände zu legen und allfällige Veränderungen (wie z.B. Rückgang der Legeleistung, Abfall der Futter- und Wasseraufnahme und erhöhte Sterblichkeit) umgehend dem betreuenden Tierarzt bzw. der Behörde zu melden.

Außerdem wurde eine Stallpflicht in Österreich für Tierbestände mit über 350 Tieren und in weiteren EU-Staaten verhängt. Im Zuge dieser kam es nachfolgend zu Änderungen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier aus Freilandhaltung bei Beschränkungen des Zugangs der Hennen zu einem Auslauf während der Vogelgrippe:

  • eine Verlängerung der Frist: Eier dürfen bis zu 16 Wochen nach in Kraft treten der Stallpflicht, als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden und
  • Klarstellung für Beginn der Frist: wird während der Stallpflicht eine neue Herde eingestallt, beginnt für diese Herde die Frist von 16 Wochen ab Einstallungsdatum

Seit Anfang des Jahres 2021 wurden ausschließlich Geflügelpestfälle bei Wildvögel gemeldet und dies auch nur in den davor deklarierten Risikogebieten. Um in Zeiten der Geflügelpest den Betrieb bestmöglich zu schützen, sollte man sich an folgende Regeln halten:

  • Wildvögel müssen von den Stallungen ferngehalten werden
  • Die Stallpflicht und besonderes Augenmerk auf die Biosicherheitsmaßnahmen verringern das Risiko eines Eintrages in die Stallungen erheblich
  • Beschränkung von Fahrzeug- und Personenverkehr in Geflügelbetrieben auf das notwendige Maß
  • Kein Kontakt von Jägern, die mit Federwild in Berührung gekommen sind, zu Geflügel
  • Vermeidung des direkten Kontakts von Personen und Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln

Informationen über Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in privaten Geflügelhaltungen finden Sie in dem entsprechenden Merkblatt: