GGD-Betreuungstierärzte sind verpflichtet, einmal jährlich Betriebserhebungen durchzuführen und in der PHD zu dokumentieren. Für die Terminfestlegung ist der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich, der den TGD-Tierhalter davon nachweislich rechtzeitig in Kenntnis zu setzen hat. Falls im Zuge der Betriebserhebung Mängel bemerkt werden, sind die Betreuungstierärzte dazu verpflichtet, den TGD-Tierhalter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung dieser aufzufordern. Der TGD-Betreuungstierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus von TGD-Betrieben, für die erstmals ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wird, so rasch als möglich, spätestens jedoch nach acht Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen und in der PHD zu dokumentieren.
Bei Wechsel des TGD-Betreuungstierarztes oder des TGD-Tierhalters ist die Dokumentation des Betriebsstatus zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen durchzuführen.
Die Verrechnung der Betriebserhebungen ist ausschließlich im Wege des Abrechnungsmoduls in der PHD möglich und erlaubt. Um eine dokumentierte BE abrechnen zu können, muss seitens der Tierarztpraxis die BE-Erfassung nicht nur gespeichert sondern auch „abgeschlossen“ werden. Erst nach dem Abschluss einer BE-Erfassung erscheint eine BE im PHD-Abrechnungsmodul unter „offene BE“ auf und kann zur Abrechnung freigegeben werden. Der Tarif für die Abrechnung von Betriebserhebungen wird zwischen den beiden Sozialpartnern Österreichische Tierärztekammer (ÖTK) und Landwirtschaftskammer Österreich (LKÖ) regelmäßig angepasst und als TGD Tarifvereinbarung verlautbart.