Aufhebung der Stallpflicht mit 16.03.2022
Die Stallpflicht für Betriebe mit mehr als 350 Tieren wird mit 16.03.2022 aufgehoben. Durch die nun reduzierte Einschleppungsgefahr wird die seit November 2021 vorgeschriebene Stallpflicht für Geflügelbetriebe per Novelle der Geflügelpestverordnung außer Kraft gesetzt.
Fortan wird zwischen Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko (Anlage 1 Teil A der Geflügelpest Verordnung 2007) und solchen mit lediglich erhöhtem Risiko (Anlage 1 Teil B der Geflügelpest Verordnung 2007) unterschieden. Dadurch können innerhalb des Risikogebietes, weitere Abstufungen hinsichtlich der erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden. In Österreich gibt es derzeit KEINE Gebiete mit stark erhöhtem Risiko.
Neuerung der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, zuletzt geändert durch die 1. Novelle 2022 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 27/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 lautet: „(1) In den in Anlage 1 Teil A genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.“
2. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) In den in Anlage 1 Teil B genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und 1. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder 2. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.“
3. § 8 Abs. 3 lautet: „(3) Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Abs. 1 – 2a darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.“
Da jedoch nach wie vor eine Gefährdungslage besteht (derzeit als gering eingestuft) sind die Biosicherheitsmaßnahmen in den ausgewiesenen Risikogebieten für alle Betriebe weiterhin verpflichtend einzuhalten. Enten und Gänse sind von anderem Geflügel zu trennen, das Geflügel ist vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer, …) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand vorzunehmen, der das Zufliegen von Wildvögeln so gut wie möglich verhindert.
Durch die neu eingeführten Abstufungen in Gebiete mit stark erhöhtem Risiko und erhöhtem Risiko, können die Biosicherheitsmaßnahmen zukünftig nach jeweiliger Gebietseinstufung angewendet werden.